Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Vogelsang Fensterbau GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Einkaufs- oder anderweitige Vertragsbedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Vertragsbedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.

(3) Die Parteien vereinbaren ausdrücklich die Einbeziehung der VOB/8 in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so werden ihm die VOB/8 vor Vertragsschluss in der jeweils gültigen Fassung in Papierform ausgehändigt und der Erhalt von dem Verbraucher schriftlich bestätigt.

(4) Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrags oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform. Auf das vorgenannte Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebotserstellung ist kostenlos, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde.

(2) Technische Angaben, Maße, Gewichte und Abbildungen in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Entwürfen und in unserem Angebot sind freibleibend und können von uns jederzeit geändert werden. Der Vertragspartner kann unser Angebot innerhalb einer Frist von 14 Tagen annehmen. Eine verspätete Annahme des Angebots durch den Vertragspartner stellt seinerseits ein verbindliches Angebot dar, welches von uns innerhalb von vier Wochen angenommen werden kann. Die Annahme kann dabei durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der von dem Vertragspartner bestellten Ware erfolgen.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die der Angebotserstellung und der Vertragsabwicklung dienen, behalten wir uns Eigentumsund Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unserem Lieferanten wird die Nutzung der vorgenannten Unterlagen lediglich für die von uns in Auftrag gegebene Fertigung gestattet. Er ist verpflichtet, nach Abwicklung der Bestellung diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind diese Unterlagen geheim zu halten und diesen nicht zugänglich zu machen.
Ergänzend wird auf die Regelungen in § 9 IX verwiesen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne gesetzliche Mehrwertsteuer (netto) und gelten, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ,,ab Werk" zzgl. weiterer Kosten wie insbesondere Verpackung, Versicherung, Montage, Fracht, Zölle etc ..

(2) In unseren Bestellungen gegenüber unseren Lieferanten sind die dort ausgewiesenen Preise bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und unseren Lieferanten schließt der angegebene Preis die Lieferung „frei Haus" mit ein.

(3) Wir behalten uns gegenüber unserem Vertragspartner das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5) Rechnungen unserer Lieferanten können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(6) Der Abzug von Skonto durch unseren Vertragspartner bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sollte Skonto gewährt werden, so hat dies zur Voraussetzung, dass das Konto des Kunden bei Rechnungsteilung keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

(7) Gegenüber unseren Lieferanten bezahlen wir, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto (d.h. ohne Abzug).

(8) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung gegenüber unseren Vertragspartner nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis rein netto (d.h. ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs gemäß §§ 286 ff. BGB. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den gesamten ausstehenden Kaufpreis sofort fällig zu stellen. Vereinbarte Rabatte und Boni entfallen.

(9) Wir sind berechtigt, von unserem Kunden angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

(10) Wir sind darüber hinaus berechtigt, Teilrechnungen zu stellen und Leistungen zurückzuhalten, sofern die entsprechenden Teilzahnungen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht gezahlt werden. Je nach geleisteter Zahlung werden diese auf den sich aus der Schlussrechnung ergebenden Gesamtbetrag angerechnet.

(11) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(12) Gegenüber unseren Lieferanten stehen uns Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit
1. Vertragsverhältnis zum Kunden
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Aspekte voraus. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und damit unverbindlich und damit nicht als Zusicherung zu verstehen, soweit im Einzelfall - insbesondere im Rahmen von Fixgeschäften - nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der von uns zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Planung Auftragsänderungen verlängern die Lieferzeit. Mehr- und Minderlieferungen werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Vertragspartner obliegenden Mitwirkungspflichten voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor.

(4) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist und dies schriftlich vereinbart wurde. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Vertragspartner berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche uns an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung hindern - insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

(11) Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und abzurechnen.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für unsere Lieferung die Lieferung „ab Werk" vereinbart. Die Lieferung durch den Lieferanten an uns hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ,,frei Haus" zu erfolgen.

(2) Sofern der Vertragspartner die Lieferung an einen von ihm bestimmten Ort begehrt, gehen mit der Erfüllung durch uns die gesetzlichen Rechtsfolgen - wie Übergang des Untergangs- und Verlustrisikos - auf den Kunden über.

(3) Sofern der Vertragspartner es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

§ 6 Montagebedingungen
(1) Ob wir neben der Lieferung auch zur Montage des Liefergegenstandes verpflichtet sind, bestimmt sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner. Im Zweifel sind wir nur zur Lieferung des Liefergegenstandes und nicht zur Montage verpflichtet.

(2) Der Vertragspartner hat unser Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen. Der Vertragspartner hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Monteuren über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Sofern Verstöße gegen diese Sicherheitsvorschriften durch unser Montagepersonal festgestellt werden, hat uns der Vertragspartner umgehend zu unterrichten.

(3) Für etwaig vereinbarte Montagefristen und Fertigstellungstermine gelten die Regelungen zu reinen Lieferverträgen in § 4 entsprechend.

(4) Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und ein etwa vertraglich vorgesehener Probebetrieb stattgefunden hat. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Vertragspartner nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(5) Nach Abnahme der Montageleistungen haften wir für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Vertragspartners in der Weise, dass wir verpflichtet sind, den Mangel zu beseitigen. Voraussetzung ist, dass uns der Vertragspartner nach Feststellung des Mangels unverzüglich schriftlich den Mangel angezeigt hat. Bei etwa seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Mängelbeseitigung. Das beinhaltet die Kosten eines Ersatzteils einschließlich Versand sowie die Kosten des Aus- und Einbaus. Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird die Nachbesserung innerhalb der vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Frist nicht durchgeführt, hat der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zur Minderung bezogen auf den Teil der Vergütung, der sich auf die Montage bezieht. Ihm steht weiter das Recht zu, die Mängel auf unsere Kosten selbst oder durch ein anderes Unternehmen zu beseitigen. Ein Rücktrittsrecht wegen Mängeln im Bereich der Montage ist ausgeschlossen.

(6) Für die Haftung und den Haftungsausschluss gelten die Regelungen zur Lieferung nach § 7 und § 9 entsprechend.

(7) Alle Ansprüche des Vertragspartners wegen der Montageleistungen verjähren in 2 Jahren ab der Abnahme der Montageleistungen. Erbringen wir die Montageleistungen an einem Bauwerk, gelten die gesetzlichen Fristen (vergleiche § 7).

§ 7 Mängelhaftung
1. Vertragsverhältnis mit dem Kunden
(1) Mängelansprüche des Vertragspartners - der Kaufmann gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften ist - setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine entsprechende Rüge ist umgehend, d.h. innerhalb von 5 Arbeitstagen und schriftlich uns gegenüber anzuzeigen.

(2) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners - sofern er Verbraucher ist - sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen
diese geltend macht.

(3) Von dem unter Abs. 2 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fährlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(4) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.

(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises und nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderem Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(6) Schlägt die Nacherfüllung trotz zweifachen Versuchs fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(7) Die Gewährleistungsfrist richtet sich bei Bauleistungen nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B und beträgt 4 Jahre. Für sonstige Werkleistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, beträgt die Gewährleistungsfrist gern. § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B 2 Jahre. Für Teile von maschinellen und elektrotechnischen / elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. Die einzelnen Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme, § 12 Abs. 2 VOB/B.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsoder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist und dies dem Lieferanten vorher schriftlich angezeigt wird.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 36 Monate. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - während der Dauer dieses Vertrages, das heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung/Geheimhaltung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand / den Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener/ tatsächlicher Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäߧ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Vertragspartner oder Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Bösel für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner oder den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Auschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Bösel Erfüllungsort.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.

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